Janos
Joined: 14 Sep 2007 Posts: 38 Location: Gerlacho - Hohe Tatra
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Posted: Thu Sep 27, 2007 2:10 pm Post subject: Doppelbesteuerungsabkommen Slowakei-Österreich |
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Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen ist seit 1.1.1979 in Kraft. Es folgt weitgehend dem OECD Musterabkommen. Durch
Erlass des BMF vom 27.01.1993 wurde festgelegt, dass das DBA auch weiterhin auf die
Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei anzuwenden ist. Das Abkommen gilt für Personen, die
entweder in Österreich oder in der Slowakischen Republik ansässig sind. Bei natürlichen Personen
bestimmt sich die Ansässigkeit nach folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge:
- ständiger Wohnsitz
- Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Doppelwohnsitz
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
- Einvernehmen der Behörden
Bei juristischen Personen und Gesellschaften bestimmt sich die Ansässigkeit nach dem Ort der
tatsächlichen Geschäftsführung.
Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens kommt dem Begriff der Betriebsstätte
wesentliche Bedeutung zu. Betriebsstätten im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens sind
aber von Betriebsstätten nach innerstaatlichem slowakischem Steuerrecht zu unterscheiden.
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Unternehmertätigkeit ganz
oder teilweise ausgeübt wird. Nicht als Betriebsstätten gelten Baustellen und Montagen, deren
Dauer 12 Monate nicht übersteigt, Lager, Informationsbüros, die reine Hilfstätigkeiten ausführen.
Ein Vertreter gilt dann als Betriebsstätte des Geschäftsherrn, wenn er Abschlussvollmacht
besitzt, in deren Rahmen er im anderen Staat regelmäßig tätig wird, und er kein unabhängiger
Vertreter (wie z.B. Makler, Kommissionär, Handelsvertreter) ist. Die häufigste Erscheinungsform
der Betriebsstätte ist die Zweigniederlassung (früher: „Repräsentanz“).
Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen begründen Generalunternehmer bei über 12 Monate
dauernden Bauausführungen auch bei Weitergabe an Subunternehmer und bei geringfügiger
Anwesenheit eine Betriebsstätte in der Slowakischen Republik.
Für die Betriebsstätte wird jener Gewinn ermittelt, den sie erzielt hätte, wenn sie ein
unabhängiges Unternehmen gewesen wäre. Demnach sind sämtliche Aufwendungen, die
wirtschaftlich die Betriebsstätte betreffen, abzugsfähig, auch wenn sie im Ausland getätigt
werden. Andererseits ist in Österreich der nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" ermittelte
Gewinn aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, und zwar auch dann,
wenn dieser von dem in der Slowakei der Besteuerung unterzogenen Gewinnanteil abweicht (BMF
21.06.1993).
Die Verluste werden mit positiven Einkünften des österreichischen Unternehmens im selben Jahr
ausgeglichen. Allerdings soll in jenem Folgejahr in dem es zur Verwertung des Verlustes im
Ausland kommt (Saldierung mit positiven Einkünften), eine Nachversteuerung in Österreich
erfolgen, um eine Doppelverlustverwertung auszuschließen (gem. VwGH 25.09.2001, Zl
99/14/0217, bzw auch in Planung im Rahmen der Steuerreform 2005).
Verluste einer slowakischen Tochtergesellschaft können in Österreich allenfalls durch
Teilwertabschreibung berücksichtigt werden (diese Regelung gilt nur mehr für das Jahr 2004 und
soll mit der Steuerreform 2005 geändert werden, da eine Gruppenbesteuerung eingeführt wird,
die es ermöglicht, Verluste von im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften bei bestimmten
Beteiligungshöhen zu verwerten).
Dividenden sind in der Slowakei ab dem Jahr 2004 steuerfrei. Dividenden unterliegen nicht der
Quellensteuer und sie dürfen nur im Ansäßigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert
werden.
Zinsen werden im Empfängerland besteuert, eine Quellensteuer darf nicht einbehalten werden.
Lizenzgebühren für die Nutzung von Patenten, Mustern, Modellen, Marken, Know-how, für das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (z.B.
Leasingraten) unterliegen einer Quellensteuer von maximal 5 %, die im Empfängerland
angerechnet wird. Für die Nutzung von Urheberrechten darf keine Quellensteuer abgezogen
werden. Nicht als Lizenzgebühren gelten Entgelte für Dienstleistungen, z.B. Beratung.
Löhne und Gehälter werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer
ansäßig ist. Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, so dürfen die dafür gezahlten Entgelte in
dem anderen Staat besteuert werden.
Die Besteuerung ist jedoch im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sich im
anderen Staat nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr aufhält und das Entgelt von einem oder
für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im anderen Staat ansäßig ist und das Entgelt nicht
von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat,
getragen werden (z.B. im Rahmen einer Umlage).
Eine eigene Grenzgängerregelung enthält das DBA nicht.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kommt für österreichische Personen grundsätzlich die
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Nur bei Dividenden und
Lizenzzahlungen kommt es zur Anrechnung der Quellensteuer. Im Anwendungsbereich der EU –
Mutter – Tochter – Richtlinie fällt keine Quellensteuer an. |
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